Satzung der Grünen Jugend Augsburg

Präambel

Die Grüne Jugend ist ein Zusammenschluss junger Menschen, die sich den gemeinsamen Zielen von Toleranz, Liberalität, Gerechtigkeit, Solidarität, Demokratie, Gewaltfreiheit und Ökologie verpflichtet fühlen. Über die konkrete Ausgestaltung dieser Postulate wollen wir offen und unabhängig diskutieren und versuchen, die dabei erzielten Ergebnisse offensiv in die politische Praxis umzusetzen. Wir wollen auch für solche Menschen offen sein, die nicht einer politischen Partei beitreten wollen, dennoch aber ihre politischen Anliegen formulieren und an deren Verwirklichung mitarbeiten möchten.

§1 Name und Sitz

  1. Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Augsburg. Weitere Bezeichnungen sind GJ Augsburg, sowie die Abkürzung GJA.
  2. Die Grüne Jugend ist die politische Jugendorganisation von Bündnis 90/Die Grünen in der kreisfreien Stadt Augsburg und im Landkreis Augsburg-Land sowie Kreisverband der Grünen Jugend Bayern, jedoch politisch und organisatorisch selbstständig.
  3. Der Sitz der Grünen Jugend Augsburg ist die Stadt Augsburg.

§2 Mitglieder

  1. Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die nicht älter als 29 Jahre sind. Mitglieder der Grünen Jugend Augsburg sind alle Mitglieder der Grünen Jugend Bayern, die ihren Wohnsitz, Lebensmittelpunkt, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz im Gebiet der Grünen Jugend Augsburg haben.
  2. Mitglied bei der GJ Augsburg sind außerdem solche Mitglieder der Grünen Jugend Bayern, die in Gebieten ihren Wohnsitz, Lebensmittelpunkt, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz haben, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Grünen Jugend Bayern gemäß §3 Abs. 2a Satzung der GJ – Bundesverband dem KV Augsburg zugeteilt sind. Die Mitgliedschaft bei der GJ Augsburg nach diesem Absatz 2 endet automatisch, wenn ein Kreisverband der GJ am Wohnsitz, Lebensmittelpunkt, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz eines Mitglieds entsteht. Eine Mitgliedschaft gemäß §2 Abs. 1 bleibt unberührt.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der Grünen Jugend Augsburg zu bekleiden.
  4. Die Mitgliedschaft muss durch das schriftliche oder Online-Formular der Grünen Jugend oder bei Bündnis 90/Die Grünen beantragt werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen die Zurückweisung des Antrags kann das Schiedsgericht der Grünen Jugend Bayern angerufen werden.
  5. Für alle Ämter der Grünen Jugend Augsburg können nur Mitglieder kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle in der Grünen Jugend Augsburg besetzten Ämter verloren.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 30. Geburtstag oder mit dem Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht der Grünen Jugend Bayern.
  7. Eine altersunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder sind weder wahl-, noch stimmberechtigt.

§3 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend Augsburg. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Grünen Jugend Augsburg. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Bei Personalfragen und das Persönlichkeitsrecht betreffenden Angelegenheiten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal jährlich statt.
  3. Auf Antrag von mindestens acht Mitgliedern der Grünen Jugend Augsburg oder von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands der Grünen Jugend Augsburg muss der Vorstand der Grünen Jugend Augsburg innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail einberufen. In begründeten Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf bis zu 3 Tage verkürzt werden. Jedes Mitglied der Grünen Jugend Augsburg muss eingeladen werden.
  5. Die Termine sind schüler*innen-, studierenden-, auszubildenden- und jugendfreundlich zu wählen.
  6. Die Mitgliederversammlung bestimmt Über die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit der Grünen Jugend. Sie
    • beschließt über eingebrachte Anträge,
    • beschließt den Haushalt,
    • wählt und entlastet den Vorstand,
    • nimmt seine Berichte entgegen,
    • beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statute,
    • und erkennt Ortsgruppen an.
  7. Die Öffentlichkeit kann mit einer 2/3 Mehrheit von der Versammlung ausgeschlossen werden.
  8. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Grünen Jugend Augsburg, allein oder in Gruppen, sowie der Vorstand.
  9. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

§4 Positionspapier

Die Grüne Jugend Augsburg kann im Rahmen eines Positionspapiers die gemeinsamen Ziele der Präambel näher definieren. Die Festlegungen des Positionspapiers sind bei der politischen Arbeit der Grünen Jugend Augsburg zu berücksichtigen.

§5 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Grünen Jugend Augsburg im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er organisiert Treffen und Aktionen der Grünen Jugend Augsburg. Ferner vertritt er die Grünen Jugend Augsburg nach außen, insbesondere zur Partei Bündnis 90/Die Grünen, der Presse und bei der Grünen Jugend Bayern und dem Bundesverband der Grünen Jugend.
  2. Um die Umsetzung der in §4 Abs. 1 genannten Aufgaben zu koordinieren, findet vor Mitgliederversammlungen, sowie in der Regel auch vor sonstigen Treffen eine Vorstandssitzung statt. Alle Vorstandssitzungen der Grünen Jugend Augsburg sind öffentlich; jedoch sind bei den hier stattfindenden Abstimmungen zur Umsetzung dieser Aufgaben nur Mitglieder des Vorstandes stimmberechtigt. Eine Vorstandssitzung kann ausschließlich mit Einwilligung einer der beiden Sprecher*innen und zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes erfolgen. Alle Mitglieder der Grünen Jugend Augsburg werden mindestens 3 Tage zuvor durch Bekanntgabe per E-Mail oder einen zuvor vereinbarten Kommunikationskanal unter Angabe von Ort, Datum und Zeit eingeladen. Die Tagesordnung ist soweit möglich bekannt zu machen.
  3. Dem Vorstand gehören 6 Mitglieder an:
    • zwei gleichberechtigte Sprecher*innen, davon mindestens eine FINTA*-Person,
    • der*die Schatzmeister*in,
    • die Politische Geschäftsführung,
    • zwei Beisitzer*innen.
  4. Mindestens die Hälfte des Vorstands muss mit Frauen, inter*, nicht-binäre, trans* oder Agender Personen (FINTA*) besetzt werden. Diese Quotierung muss auch ohne die Beisitzer*innen gegeben sein. Diese Regelung kann mit Beschluss der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten FINTA*-Personen ausgesetzt werden.
  5. Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung, zu der noch ordentlich eingeladen werden kann, eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.
  6. Mitglieder im Vorstand dürfen nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Grünen Jugend stehen.
  7. Der Vorstand ist den Mitgliedern zur Rechenschaft verpflichtet.
  8. Die Sprecher*innen sind vertretungsberechtigt.
  9. Die Mitglieder des Vorstands können von einer Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn dieser Antrag vor der Ladung zur Mitgliederversammlung schriftlich gestellt worden ist und ein*e neue*r Kandidat*in die Mehrheit erreicht.

§6 Awareness Team

  1. Die Mitglieder des Awareness Team dienen als Ansprechpersonen für Neumitglieder, Awareness Personen in Mental Health Fragen, Konfliktschlichter*innen zwischen Mitgliedern und Mediator*innen bei Konflikten zwischen dem Vorstand und Mitgliedern. Die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands bleibt von diesen Rechten unberührt.
  2. Mitglieder des Awareness Team haben die Pflicht Informationen, die sie von Mitgliedern erhalten vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch gegenüber dem Vorstand. Auf Wunsch des betroffenen Mitglieds kann das Awareness Team von dieser Pflicht entbunden werden. Ein Ausscheiden aus dem Awareness Team oder der Grünen Jugend entbindet nicht von dieser Pflicht.
  3. Dem Awareness Team ist auf dessen Wunsch zur Wahrnehmung seiner Aufgaben angemessene Zeit in Vorstandssitzungen oder auf einer Mitgliederversammlung einzuräumen.
  4. Ein Awareness Team kann auf Antrag eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Dem Awareness Team gehören zwei Mitglieder an. Dabei ist mindestens die Hälfte des Teams mit FINTA*-Personen zu besetzten. Ein Aussetzen dieser Regelung ist nicht möglich. Können diese Vorgaben im Rahmen der Wahl nicht erfüllt werden, wird der Antrag nach Satz 1 gegenstandslos und ein Awareness Team besteht nicht.
  5. Das Awareness Team besteht nur wenn ihm zwei Mitglieder angehören. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds mit absoluter Mehrheit die Auflösung des Awareness Teams beschließen. Wird ein solcher Antrag auf Auflösung von einer Mitgliederversammlung angenommen ist ein Antrag im Sinne des § 6 Nr. 4 der Satzung der Grünen Jugend Augsburg auf dieser Mitgliederversammlung nicht mehr möglich.
  6. Einzelne Mitglieder des Awareness Teams können von einer Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn dieser Antrag vor der Ladung zur Mitgliederversammlung schriftlich gestellt worden ist und ein*e neue*r Kandidat*in die Mehrheit erreicht.
  7. Das Awareness Team wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Wahl eines neuen Awareness Teams. Eine Wiederwahl ist möglich.
  8. Ein Mitglied des Vorstands kann nicht gleichzeitig Mitglied des Awareness Teams sein. Wird ein Mitglied des Awareness Teams in den Vorstand gewählt erlöscht die Mitgliedschaft im Awareness Team automatisch. Ein Mitglied des Vorstands kann nicht bei einer Wahl zum Awareness Team antreten. Die Wahl des Awareness Teams hat auf der Mitgliederversammlung zeitlich nach der Wahl des Vorstands zu erfolgen.
  9. Mitglieder im Awareness Team dürfen nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Grünen Jugend stehen.

§7 Wahlen und Abstimmungsverfahren

  1. Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Bei Wahlen in ein Amt hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Es kann für eine*n einzelne*n Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen mit ”Nein” ablehnen oder mit ”Enthaltung” stimmen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Erreicht keine*r der Bewerber*innen die erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei Stimmgleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Es kann niemand mit weniger als 30% der Stimmen der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jede*r Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter zu vergeben sind oder insgesamt mit ”Nein” oder ”Enthaltung” stimmen kann. Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.
  2. Im Vorfeld jeder Wahl soll ein FINTA*-Personen Treffen stattfinden, dessen Ziel es ist, FINTA*-Personen zu ermutigen, für die jeweilige Wahl zu kandidieren. Falls die Wahl eines neuen Vorstandes oder die Nachwahl eines oder mehrerer Ämter bevorsteht, werden die neu zu besetzenden Posten, wenn möglich von einem*einer vorherigen Amtsinhaber*in, vorgestellt. Falls eine andere Wahl, beispielsweise für Delegiertenkonferenzen oder Ämter der Partei Bündnis 90/Die Grünen bevorsteht, werden die Vorzüge einer erfolgreichen Kandidatur erklärt.
  3. Abstimmungen sind, wenn nicht anders geregelt, offen und erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§8 Finanzen

  1. Der Vorstand legt spätestens in der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres einen Haushaltsplan für das Folgejahr und einen Jahresabschluss für das Vorjahr vor.
  2. Fristen: Alle Abrechnungen sind spätestens 4 Wochen nach der Veranstaltung bei dem*der Schatzmeister*in einzureichen. Ist die Veranstaltung zwischen 16. und 31. Dezember können Kostenerstattungen nur bis 15. Januar des folgenden Jahres beantragt werden. Verspätet eingegangene Anträge sind zu begründen und sind gesondert bei dem*der Schatzmeister*in zu genehmigen. Ein Rechtsanspruch auf Erstattung besteht nicht.
  3. Fahrtkostenerstattung Definition: Der Vorstand entscheidet darüber, zu welchen Veranstaltungen und in welcher Höhe Fahrtkosten erstattet werden. Der Antrag auf Erstattung zu einer Veranstaltung ist mindestens 4 Tage vor Beginn der Veranstaltung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Fahrt sollte möglichst immer mit der Bahn/Bus erfolgen. Die Benutzung anderer Verkehrsmittel ist schriftlich zu begründen und darf die erstattungsfähige Höhe des Bahnpreises nicht überschreiten. Ausnahmeregelungen sind vom Vorstand zu genehmigen. Fahrtkosten können bei dem*der Schatzmeister*in unter Vorlage des Fahrausweises beantragt werden.
  4. Fahrtkostenerstattung Voraussetzungen: Alle finanzrelevanten Veranstaltungen sind bei dem*der Schatzmeister*in zu genehmigen. Hierzu ist ein Kostenvoranschlag vorzulegen. Teilnehmer*innen an Veranstaltungen, die mindestens 5 Tage vor Beginn der Veranstaltung angemeldet waren, sollen ihre Fahrtkosten erstattet bekommen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Hierüber entscheidet der*die Schatzmeister*in. Ein Einspruch beim Schiedsgericht der Grünen Jugend Bayern ist möglich. Eine ernsthafte, überwiegende Teilnahme an den Veranstaltungen ist für die Erstattung von Fahrtkosten unbedingt erforderlich. Entscheidet der*die Schatzmeister*in, Fahrtkosten aus dringenden Gründen bei einzelnen oder mehreren Personen nicht zu erstatten, so entscheidet hierüber das Schiedsgericht. Ist die Mitgliederversammlung mehrheitlich der Meinung, dass bei einer oder mehreren Personen, Fahrtkosten nicht erstattet werden sollten, ist dies umgehend dem/der Schatzmeister*in per Beschluss mitzuteilen.
  5. Erstattung der Verpflegung: Teilnehmer*innen an Veranstaltungen der Grünen Jugend Augsburg bekommen für ihre Tagungen Verpflegung erstattet, sofern diese nicht gestellt wird. Verpflegung kann nur abgerechnet werden, sofern sie vegan ist. Voraussetzungen und Beträge richten sich nach denen von Bündnis 90/Die Grünen Landesverband Bayern.
  6. Finanzbeschlüsse ab 25€ benötigen die Zustimmung des*der Schatzmeister*in.
  7. Alle sonstigen Kosten müssen beim Vorstand beantragt werden, soweit sie nicht eindeutig aus einem Haushaltsbeschluss hervorgehen.

§9 Beschluss und Änderung von Satzung, Positionspapier, Ordnungen und Statuten

  1. Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, geändert, oder aufgehoben werden. Satzungsändernde Anträge können nur behandelt werden, wenn in der Einladung der über sie beschließenden Mitgliederversammlung ein entsprechender Tagesordnungspunkt fristgerecht angekündigt wurde. Satzungsändernde Anträge müssen dem Vorstand spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Soweit die Mitgliederversammlung mit einer verkürzen Ladungsfrist gemäß § 3 Abs. 4 S. 2 einberufen wurde, verkürzt sich diese Frist anteilig entsprechend der Verkürzung der Ladungsfrist, jedoch nie unter die Antragsfrist der Geschäftsordnung. Änderungsanträge zu satzungsändernden Anträgen müssen dem Vorstand spätestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Die Satzung kann nicht durch einen Initiativantrag beschlossen, geändert, oder aufgehoben werden.
  2. Die Geschäftsordnung nach §3 Abs. 9 wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben. Für die Antragsfrist gelten keine Besonderheiten. Sie kann nicht durch einen Initiativantrag beschlossen, geändert, oder aufgehoben werden.
  3. Das Positionspapier gemäß §4 wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben.
  4. Satzung, Geschäftsordnungen und Positionspapier der Grünen Jugend Augsburg treten nach Beschlussfassung oder Änderung zur nächsten Sitzung in Kraft.

§10 Auflösung

Die Auflösung der Grünen Jugend Augsburg kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

§11 Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft.
  2. Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 11.06.2023
  3. Sollte ein Sachverhalt in dieser Satzung nicht geregelt sein, so gelten die Satzungen der Grünen Jugend Bayern und dem Bundesverband der Grünen Jugend entsprechend.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.