Geschäftsordnung der Grünen Jugend Augsburg

Diese Geschäftsordnung enthält ergänzende Regelungen zu der Satzung der Grünen Jugend Augsburg. Sie ist allen Mitgliedern und Interessierten zugänglich zu machen. Sie wurde zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.06.2019 geändert.

§1 Tagungsleitung

  1. Der Vorstand schlägt zu Beginn ein Präsidium als Tagungsleitung, die zur Hälfte mit Frauen, Inter- oder Transpersonen besetzt sein muss vor, dieses wird in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit absoluter Mehrheit vorgenommen werden.
  2. Die Tagungsleitung leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge, Bewerbungen und Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet im Rahmen der Satzung und der Geschäftsordnung über deren Zulässigkeit, führt eine Redeliste, erteilt und entzieht das Wort und leitet die Wahlen. Die Tagungsleitung kann für die Durchführung der Wahlen und die Protokollführung Helfer*innen bestimmen.
  3. Die Tagungsleitung hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, welches das Recht von Frauen auf die Hälfte der Redezeit gewährleistet.
  4. Während der Wahlgänge dürfen keine Wahlbewerber*innen der Tagungsleitung oder der Wahlkommission angehören.
  5. Die Tagungsleitung übt das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Mitgliederversammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Mitgliederversammlung erheblich und auf Dauer stören, aus der Mitgliederversammlung ausschließen.

§2 Geschäftsordnungsanträge

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an. Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.
  2. Anträge zur Geschäftsordnung sind:
    • Antrag auf sofortiges Ende der Debatte
    • Antrag auf sofortige Abstimmung
    • Antrag auf Vertagung
    • Antrag auf Überweisung an ein anderes Gremium
    • Antrag auf Redezeitbegrenzung
    • Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
    • Antrag auf Ablösung der Tagungsleitung
    • Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages
    • Antrag auf ein alternatives Verfahren zur Antragsbehandlung, betreffend Art und Dauer der Debatte und einzelner Redebeiträge, sowie Abstimmungsmodalitäten
    • Antrag auf Festlegung eines Verfahrens, das noch nicht aus anderen Quellen geregelt ist
  3. Der*die Antragsteller*in begründet seinen*ihren Antrag in einem Redebeitrag von maximal drei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.

§3 Tagesordnung

Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird eine Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf mit einer 2/3-Mehrheit geändert werden.

§4 Beschlussfähigkeit

Auf Verlangen eines Mitglieds muss die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung geprüft werden. Die Tagungsleitung hat das Recht und auf Wunsch des*der Antragsteller*in die Pflicht, die Feststellung der Beschlussfähigkeit auszusetzen, bis alle am Tagungsort anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Versammlungsraum betreten können.

§5 Abstimmungen

  1. Sofern nicht durch Satzung, Geschäftsordnung oder allgemeines Recht anders geregelt, erfolgen Abstimmungen mit einfacher Mehrheit und durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  2. Auf Verlangen von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied sind Abstimmungen geheim durchzuführen.
  3. Elektronische Verfahren zur Stimmabgabe sind nicht zugelassen.

§6 Anträge

  1. Anträge und Änderungsanträge, außer solche zur Geschäftsordnung, sind in Textform einzureichen.
  2. Inhaltliche Anträge müssen spätestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Später eingebrachte Anträge werden als Initiativanträge behandelt. Initiativanträge können nur von zwei Mitgliedern gemeinsam gestellt werden und werden nur behandelt, wenn sich zu Beginn der Mitgliederversammlung mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für ihre Behandlung ausspricht.
  3. Der Vorstand muss ihm vorliegende Anträge unverzüglich den Mitgliedern zugänglich machen.
  4. Änderungsanträge können bis zur Behandlung des entsprechenden Antrags gestellt werden.

§7 Rückholanträge

Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes mit einer 2/3 Mehrheit aufgehoben und neu behandelt werden.